§ 132 StGB. Amtsanmaßung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1942][20. März 1876]
§ 132 § 132
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
[20. März 1876–1. Mai 1942]
1§ 132. Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.