§ 132a StGB. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1999]
1§ 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen.
(1) Wer unbefugt
  • 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  • 22. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  • 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  • 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 51, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1999: Artt. 4, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.

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