§ 137 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][5. Juli 1912]
§ 137 § 137
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
[5. Juli 1912–1. September 1969]
1§ 137. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.