§ 137 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1912][1. Januar 1872]
§ 137 § 137
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
[1. Januar 1872–5. Juli 1912]
1§ 137. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.