§ 139 StGB. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 2020]
1§ 139. 2Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten.
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) 3[1] Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
  • 1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212),
  • 42. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
  • 53. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt.
6[2] Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. 7[3] Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
(4) [1] Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. 8[2] Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 22, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 18. September 1976/20. September 1976: Artt. 1 Nr. 3, 8 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
4. 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 9, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.
5. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Zweiten Gesetzes vom 22. August 2002.
6. 1. September 2020: Artt. 8, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 2019.
7. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
8. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 54 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 139 StGB

§ 138 StGB. Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 139 StGB. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 139a StGB