§ 139 StGB. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juli 1951/19. Juli 1951–1. Oktober 1953]
1§ 139.
(1) 2[1] Wer von dem Vorhaben eines Hochverrats oder Landesverrats, einer Wehrmittelbeschädigung, eines Verbrechens wider das Leben, eines Münzverbrechens, eines Raubes, eines Menschenraubes, einer Verschleppung oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Ist die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus und, wenn die geplante Tat mit dem Tode bedroht ist, auch auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1936: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1936.
2. 16. Juli 1951/19. Juli 1951: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1951.

Umfeld von § 139 StGB

§ 138 StGB. Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 139 StGB. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 139a StGB