§ 139b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1943–1. Oktober 1953]
1§ 139b.
(1) [1] Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. [2] Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
Anmerkungen:
1. 24. November 1943: § 3 der Verordnung vom 6. November 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.