§ 145a StGB. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007][1. Januar 1975]
§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
[1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
[1. Januar 1975–18. April 2007]
1§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 145a StGB

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