§ 145a StGB. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896–15. Dezember 1952/17. Dezember 1952]
1§ 145a. Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber dreihundert Mark beträgt.
Anmerkungen:
1. 7. September 1896: Art. 34 Nr. IV des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 145a StGB

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