§ 145c StGB. Verstoß gegen das Berufsverbot
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Januar 1934] |
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§ 145c | § 145c |
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. | Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
[1. Januar 1934–1. September 1969]
1§ 145c. Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 13, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.