§ 146 StGB. Geldfälschung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][1. Januar 1975]
§ 146. Geldfälschung § 146. Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 146. Geldfälschung.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
  • 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  • 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
  • 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.