§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 153 § 153
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 153.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 2, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.