§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 153 § 153
[1] Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Die gleiche Strafe trifft den, der als Partei wissentlich eine falsche Aussage mit einem Eide bekräftigt. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.