§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][4. Februar 1944]
§ 159 § 159
Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt. Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) gelten entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
[4. Februar 1944–1. Oktober 1953]
1§ 159. Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) gelten entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
Anmerkungen:
1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 4, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.

Umfeld von § 159 StGB

§ 158 StGB. Berichtigung einer falschen Angabe

§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

§ 160 StGB. Verleitung zur Falschaussage