§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 159 § 159
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 159 StGB

§ 158 StGB. Berichtigung einer falschen Angabe

§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

§ 160 StGB. Verleitung zur Falschaussage