§ 165 StGB. Bekanntgabe der Verurteilung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021][1. Januar 1975]
§ 165. Bekanntgabe der Verurteilung § 165. Bekanntgabe der Verurteilung
(1) [1] Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. [3] § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (1) [1] Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. [3] § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend. (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Januar 2021]
1§ 165. Bekanntgabe der Verurteilung.
(1) [1] Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. [3] § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 68, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.