§ 17 StGB. Verbotsirrtum
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 17.
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.