§ 17 StGB. Verbotsirrtum

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1934]
§ 17 § 17
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen. (4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1953]
1§ 17.
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
2(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1934: Artt. I Nr. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933, Verordnung vom 20. November 1933.