§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015]
1§ 172. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft. [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
  • 1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
  • 2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
[2] Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 23 Nr. 3, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 172 StGB

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