§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–30. März 1943]
1§ 172.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 172 StGB

§ 171 StGB. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

§ 173 StGB. Beischlaf zwischen Verwandten