§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [26. November 2015]
    1§ 172. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft.  [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
            
- 1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
 - 2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. November 2015: Artt. 23 Nr. 3, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.