§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [20. März 1876] |
---|---|
§ 178 | § 178 |
Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. | Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. |
[20. März 1876–1. September 1969]
1§ 178. Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.