§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 178 § 178
Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. (1) Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
(2) Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 178.
(1) Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
(2) Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 178 StGB

§ 177 StGB. Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 StGB. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 179 StGB