§ 18 StGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 18 StGB

§ 17 StGB. Verbotsirrtum

§ 18 StGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

§ 19 StGB. Schuldunfähigkeit des Kindes