§ 181a StGB. Zuhälterei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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§ 181a | § 181a |
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. | (1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. | (3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 181a.
2(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Juli 1900: Gesetz vom 25. Juni 1900, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 3. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 4. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.