§ 181a StGB. Zuhälterei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1934]
§ 181a § 181a
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. (3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1953]
1§ 181a.
2(1) Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
3(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
4(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 14. Juli 1900: Gesetz vom 25. Juni 1900, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 14 Buchst. a, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
4. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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