§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 184.
2(1) 3[1] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
- 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise sonst allgemein zugänglich macht;
- 1a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an einen anderen gelangen läßt, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder aus ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder sonst allgemein zugänglich gemacht werden;
- 2. unzüchtige Schriften einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
- 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
- 3a. wer in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten oder zur Verhütung der Empfängnis dienen, öffentlich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen Orte ausstellt;
- 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Juli 1900: Gesetz vom 25. Juni 1900, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 57, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.