§ 184b StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 184b. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Ärgerniß zu erregen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.