§ 195 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896][1. Januar 1872]
§ 195 § 195
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
[1. Januar 1872–7. September 1896]
1§ 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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