§ 202 StGB. Verletzung des Briefgeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 202. Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.