§ 202 StGB. Verletzung des Briefgeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 202 § 202
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt. Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 202. Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.