§ 212 StGB. Totschlag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. September 1941] | [1. Januar 1872] |
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§ 212 | § 212 |
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |
[1. Januar 1872–15. September 1941]
1§ 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.