§ 220a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 220a. Völkermord § 220a
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
1. Mitglieder der Gruppe tötet, 1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 220a.
2(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
  • 1. Mitglieder der Gruppe tötet,
  • 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
  • 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  • 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  • 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
3(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 22. Februar 1955: Artt. 2, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung vom 14. März 1955.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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