§ 220a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [22. Februar 1955] |
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§ 220a | § 220a |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich | (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich |
1. Mitglieder der Gruppe tötet, | 1. Mitglieder der Gruppe tötet, |
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, | 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, |
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, |
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, |
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, | 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, |
wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | wird wegen Völkermordes mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. |
(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. | (2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. |
[22. Februar 1955–1. September 1969]
1§ 220a.
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
- 1. Mitglieder der Gruppe tötet,
- 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
- 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
- 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Februar 1955: Artt. 2, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung vom 14. März 1955.