§ 236 StGB. Kinderhandel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008]
1§ 236. Kinderhandel.
2(1) [1] Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) [1] Wer unbefugt
- 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
- 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
- 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
5(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 41, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 3. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 14, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 4. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 14, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
- 5. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.