§ 239b StGB. Geiselnahme

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juni 1989][1. Januar 1975]
§ 239b. Geiselnahme § 239b. Geiselnahme
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–16. Juni 1989]
1§ 239b. 2Geiselnahme.
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.