§ 239b StGB. Geiselnahme

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]
§ 239b. Geiselnahme § 239b
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971–1. Januar 1975]
1§ 239b.
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.