§ 24 StGB. Rücktritt
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 24.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.