§ 24 StGB. Rücktritt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1954–1. April 1970]
1§ 24.
(1) [1] Das Gericht macht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen. [2] Insbesondere kann es ihm auferlegen,
  • 1. den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen,
  • 3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
  • 4. Unterhaltspflichten nachzukommen,
  • 5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder
  • 26. sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
(2) [1] Von der Anordnung von Auflagen kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, vor allem den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird. [2] Der Verurteilte darf durch eine Auflage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere Möglichkeiten der Ausbildung oder Arbeit wahrzunehmen.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(4) [1] Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [3] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. [4] Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 24 StGB

§ 23 StGB. Strafbarkeit des Versuchs

§ 24 StGB. Rücktritt

§ 24a StGB