§ 241 StGB. Bedrohung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998–3. April 2021]
1§ 241. Bedrohung.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 47, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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§ 241a StGB. Politische Verdächtigung