§ 241 StGB. Bedrohung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 241. Bedrohung § 241
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 241 StGB

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§ 241a StGB. Politische Verdächtigung