§ 244 StGB. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011] | [1. April 1998] |
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§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl | § 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter | 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter |
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, |
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, | b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, |
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder | 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder |
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. | 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | (3) In |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden. | den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden. |
[1. April 1998–5. November 2011]
1§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 50, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.