§ 244 StGB. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992] | [1. Januar 1975] |
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§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl | § 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder | 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder |
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. | 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. |
[1. Januar 1975–22. September 1992]
1§ 244. 2Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 66, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.