§ 257a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Juni 1934]
§ 257a § 257a
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein. (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein.
[1. Juni 1934–1. September 1969]
1§ 257a.
2(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 15, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 6, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.