§ 257a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 257a § 257a
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten oder zugelassenen Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein. (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 257a.
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten oder zugelassenen Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen, so tritt Straffreiheit ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 15, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.