§ 25a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1972–1. Januar 1975]
1§ 25a.
(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2[3] (weggefallen)
(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1972: §§ 64 Nr. 1, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.

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