§ 25a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1972] | [1. April 1970] |
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§ 25a | § 25a |
(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) | (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. |
(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[1. April 1970–1. Januar 1972]
1§ 25a.
(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.
(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.