§ 269 StGB. Fälschung beweiserheblicher Daten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][1. August 1986]
§ 269. Fälschung beweiserheblicher Daten § 269. Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
[1. August 1986–1. April 1998]
1§ 269. Fälschung beweiserheblicher Daten.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.