§ 269 StGB. Fälschung beweiserheblicher Daten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.