§ 27 StGB. Beihilfe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. Dezember 1923][20. Oktober 1923]
§ 27 § 27
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen. (1) Die Geldstrafe
(2) Sie beträgt beträgt
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark;
2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark.
(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
[20. Oktober 1923–7. Dezember 1923]
1§ 27.
(1) Die Geldstrafe beträgt
  • 21. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark;
  • 32. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
2. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
3. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.

Umfeld von § 27 StGB

§ 26 StGB. Anstiftung

§ 27 StGB. Beihilfe

§ 27a StGB